Das Transplantationsgesetz (TPG)

Wie in allen europäischen Ländern gelten auch in Deutschland seit 1997 klare gesetzliche Regelungen für die Organspende und Organtransplantation. Dadurch kann jede Form von Missbrauch ausgeschlossen werden. Das TPG regelt die Spende, Entnahme und Übertragung von menschlichen Organen, Organ- teilen und Geweben und verbietet den Handel mit Organen.

Das Gesetz enthält folgende Kernpunkte.

  • Transplantationen lebenswichtiger Organe dürfen nur in dafür zugelassenen Transplantationszentren durchgeführt werden.
  • Die Bereiche Organentnahme, Organvermittlung, und Organtransplantation sind organisatorisch und personell voneinander getrennt.
  • Organe dürfen, mit Ausnahme der Lebendspende, nur entnommen werden, nachdem der Hirntod von zwei Ärzten unabhängig voneinander festgestellt wurde.
  • Für die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe haben die Transplantationszentren Wartelisten zu führen. Die Aufnahme in die Warteliste und die Vergabe erfolgt nach medizinischen Vorgaben.
  • Organhandel sowie das Übertragen oder Sich-übertragen-lassen solcher Organe sind unter Strafe gestellt.

Eine Organspende in Deutschland ist danach nur möglich, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Hirntod des potentiellen Spenders muss von zwei Ärzten unabhängig voneinander zweifelsfrei festgestellt worden sein. Maßstab sind dabei entsprechende Richtlinien der Bundesärztekammer.
  • Es muss eine Zustimmung zur Organspende vorliegen. Diese ist im günstigsten Fall vom Verstorbenen – etwa in Form eines Organspendeausweises – selbst gegeben worden. Sie kann aber auch von einer Person ausgesprochen werden, die der potentielle Spender dazu bestimmt hat. Ist das nicht der Fall, müssen Angehörige nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entscheiden und einer Organentnahme zustimmen – oder sie ablehnen.